Immer wieder kursieren Schreiben und E-Mails meistens ausländischer Unternehmungen, welche hohe Lotteriegewinne versprechen. Häufig treten die betrügerischen Unternehmungen unter einem Namen auf, welcher dem Firmennamen eines etablierten ausländischen Lotterieveranstalters ähnlich ist. Die Comlot warnt ausdrücklich davor, auf derartige Nachrichten in irgendeiner Weise zu reagieren. Die angebliche Gewinnauszahlung wird früher oder später von der vorgängigen Bezahlung einer „Bearbeitungsgebühr“, einer Sicherheit für die Lotteriesteuer oder Ähnlichem abhängig gemacht.
Ein anderes unter die Rubrik „fiktive Lotteriegewinne“ fallendes Phänomen sind briefliche Einladungen zu Carfahrten mit namhaften Gewinnversprechen. Die Gewinnversprechen werden schlagwortartig angepriesen und nur an optisch untergeordneter Stelle relativiert. Relativiert insofern, als die Empfänger für den Gewinn nur nominiert sind. Die Veranstalter locken die Empfänger der Gewinnversprechen damit an, dass sie Carfahrten inkl. bezahlter Mahlzeiten als letzte Möglichkeit zur Entgegennahme des namhaften Gewinns eines bestimmten Wettbewerbs anpreisen. Bei diesen sogenannten Kaffeefahrten handelt es sich jedoch um Werbefahrten, an denen auf professionelle Weise versucht wird, die Teilnehmer zum Kauf von Waren zu überreden. Die „Gewinner“ haben aber weder beim entsprechenden Wettbewerb mitgemacht noch erhalten sie einen Gewinn. Statt mit einem Gewinn nach Hause zu gehen, kehren viele Teilnehmer mit Waren nach Hause, die sie ursprünglich gar nicht hatten kaufen wollen.
Die beschriebenen Machenschaften bewegen sich häufig in der Nähe eines strafrechtlich relevanten Betruges. Allerdings wird die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist, welche beim Betrug vorausgesetzt wird, in der Regel nicht erfüllt sein. Mit anderen Worten: Die Strafrechtsnorm des Betruges kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung, weil sich der Konsument nicht von völlig unrealistischen Versprechen irreführen lassen darf.