Die Comlot warnt vor illegalen lotterieähnlichen Veranstaltungen, welche in der letzten Zeit vermehrt im Internet auftauchen. Es handelt sich um eine neue Art von Auktionsplattformen in unterschiedlicher Ausgestaltung. Gemeinsam ist den Angeboten, dass die Preise der „versteigerten“ Produkte auf den ersten Blick massiv unter dem durchschnittlichen Marktpreis zu liegen scheinen. Die Besonderheit dieser Auktionen besteht darin, dass der Benutzer Gebotsrechte (Credits) kaufen muss, um mitbieten zu können. Für jedes abgegebene Gebot setzt der Benutzer einen Credit ein, zahlt also, unabhängig davon, ob er das Produkt schlussendlich ersteigert oder nicht. Mit jedem abgegebenen Gebot verlängert sich die Zeit bis zum Ende der Versteigerung und der Preis des Produkts steigt, verglichen mit dem Preis der für den zum Bieten eingesetzten Credit bezahlt werden musste, nur minim. Weil der Preis anfänglich tief ist und nur sehr langsam steigt, werden die Benutzer zum mitbieten animiert. Oft bezahlen die Benutzer so insgesamt einen überhöhten Preis
Bei einzelnen Auktionen musste die Comlot feststellen, dass Manipulationen durch sogenannte „Bots“ vorgenommen worden sind. Wenn keine richtigen Benutzer (mehr) mitbieten, geben diese Bots kurz vor Ende der Versteigerung ein Gebot ab. Die Zeit bis zum Ende der Versteigerung wird damit ins Unermessliche gezogen.
Diese Art von Versteigerung erfüllt sämtliche Elemente einer lotterieähnlichen Veranstaltung gemäss Art. 43 Ziff. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotterieverordnung, LV) und ist damit in der Schweiz illegal.
Wer in der Schweiz Auktionen dieser Art organisiert, muss mit der Erstattung einer Strafanzeige durch die Comlot rechnen.
Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz, LG) liegt gemäss Art. 47 LG den Kantonen ob. Stellt die Comlot Gesetzesverstösse fest, erstattet sie bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Anzeige. Die Comlot hat keine Strafverfolgungskompetenzen.Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig (Artikel 47 des Lotteriegesetzes). Rechtsauskünfte der Comlot binden die Strafverfolgungsbehörden nicht.