Hauslotterien sind in den letzten Jahren international immer mehr aufgekommen. Bei Hauslotterien werden Lose verkauft, mit denen ein Haus gewonnen werden kann. Üblicherweise findet die Verlosung nur unter der Bedingung statt, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Mindestanzahl von Losen verkauft wird. Der Veranstalter behält normalerweise den aus der Hauslotterie resultierenden Gewinn.
Die Veranstaltung von Lotterien ist in der Schweiz grundsätzlich verboten (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, Lotteriegesetz, LG). Anders als in anderen Ländern ist deshalb ohne das Vorliegen einer Bewilligung auch die Veranstaltung von Hauslotterien illegal.
Für die Erteilung von Bewilligungen für interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte Lotterien ist die interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot) zuständig (Art. 7 und Art. 14 der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten, IVLW). Auf interkantonaler oder gesamtschweizerischer Ebene dürfen Lotterien nur durch die beiden Schweizer Lotteriegesellschaften Swisslos und Loterie Romande veranstaltet werden (Art. 1 IVLW i.V.m. Art. 3 der alten interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937, resp. Art. 1 C-LoRo).
Bewilligungen für die Durchführung von interkantonalen oder gesamtschweizerischen Hauslotterien werden somit nicht an andere Gesuchsteller erteilt.
Wer in der Schweiz ohne Bewilligung eine Hauslotterie durchführt, muss mit der Erstattung einer Strafanzeige durch die Comlot rechnen