Für die telekommunikationsgestützte Durchführung von Lotterien und Wetten gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für herkömmliche Veranstaltungen. In der Schweiz dürfen nur der Swisslos und der Loterie Romande Bewilligungen erteilt werden, um auf nationaler bzw. interkantonaler Ebene Lotterie- und Wettspiele anzubieten. Die beiden Lotteriegesellschaften ermöglichen den Spielern die Teilnahme an verschiedenen Spielen auch über das Internet. Alle anderen Lotterie- und Wettangebote im Internet sind in der Schweiz illegal.

Zu beachten ist insbesondere, dass gemäss Artikel 4 und Artikel 33 Absatz 2 des Lotteriegesetzes auch die Bekanntmachung illegaler Lotterie- und Wettangebote verboten ist. Die Comlot versteht unter Bekanntmachung unter anderem die Platzierung von Links, welche auf die Websites illegaler, d.h. unbewilligter in- oder ausländischer Veranstalter verweisen.

Wer also in der Schweiz illegale Lotterie- oder Wettspiele anbietet und/oder für derartige Angebote Werbung macht, muss mit der Erstattung einer Strafanzeige durch die Comlot rechnen. Demgegenüber macht sich nicht strafbar, wer als Spieler die im Internet zur Verfügung stehenden Lotterie- und Wettangebote nutzt. Allerdings riskiert der Spieler im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen in der Schweiz illegal operierenden Veranstalter die Beschlagnahme und Einziehung seiner Einsätze und allfälliger Gewinne.


Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig (Artikel 47 des Lotteriegesetzes). Die Rechtsauskünfte der Comlot binden die Strafverfolgungsbehörden nicht.

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