Lotterien von lediglich regionaler bis kantonaler Bedeutung können für das Gebiet des Ausgabekantons von den zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörden in Eigenregie (ohne Zulassungsbewilligung der Comlot) bewilligt werden (Art. 5 Abs. 1 Lotteriegesetz). Derartige Lotteriespiele werden üblicherweise von kleineren Veranstaltern bei speziellen Anlässen durchgeführt und dienen der finanziellen Unterstützung eines Projekts oder eines Vereins.
Die Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin haben jährlich entsprechend ihrer Bevölkerungszahl ein bestimmtes Kleinlotteriekontingent zur Verfügung. Die Plansummen der ausgegebenen Kleinlotterien dürfen im Laufe eines Jahres CHF 1.50 pro Kopf der Bevölkerung des Kantons nicht übersteigen (Art. 8 lit. c alte interkantonale Vereinbarung vom 26. Mai 1937). In den französischsprachigen Kantonen gelten Lotterien deren Plansumme kleiner ist als CHF 100’000 als Kleinlotterien (Art. 1 Abs. 2 C-LoRo).
Das Lotterieverbot erstreckt sich nicht auf sog. Tombolas. Tombolas sind Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losbeziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen. Tombolas unterstehen ausschliesslich kantonalem Recht und können von den Kantonen zugelassen, beschränkt oder untersagt werden (Art. 2 Lotteriegesetz).