Lotterien sind gemäss Artikel 1 des Lotteriegesetzes grundsätzlich verboten. Das Lotterieverbot erstreckt sich aber nicht auf Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden und deren Gewinne nicht in Geldpreisen bestehen (Tombolas; Art. 2 Lotteriegesetz). Artikel 5 des Lotteriegesetzes statuiert zudem, dass Lotterien, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck dienen, bewilligt werden können.

Auf interkantonaler oder nationaler Ebene dürfen Lotterien in der Schweiz nur durch die beiden Schweizer Lotteriegesellschaften veranstaltet werden. Dabei handelt es sich um die Swisslos, welche das Gebiet der deutsch- und italienischsprachigen Schweiz abdeckt, und um die Loterie Romande, die in der Westschweiz tätig ist. Die beiden Lotteriegesellschaften bieten über unterschiedliche Vertriebskanäle vielfältige Lotterieprodukte an, die von den Kantonen bzw. der Comlot bewilligt wurden. Abgesehen vom populären Schweizer Zahlenlotto und von „Euro-Millions“ werden an verschiedenen Verkaufsstellen (Kioske, Post etc.) auch Rubbel- und Aufreisslose angeboten. In den meisten Kantonen stehen zudem in einzelnen Gastgewerbebetrieben elektronisch gestützte Angebote zur Verfügung. So können die Spieler in verschiedenen Bars und Restaurants der Deutschschweiz „Subito!“ spielen oder in der Romandie mittels der Touchscreengeräte „Tactilo“ an Lotteriespielen teilnehmen.

System by cms box | Login