Da die Merkmale von Wettbewerben und Gewinnspielen mit den Merkmalen einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung identisch sein können, gilt es legale von illegalen Wettbewerben und Gewinnspielen zu unterscheiden:

Zulässig sind Wettbewerbe oder Gewinnspiele,

bei denen die Teilnahme nicht von der Leistung eines Einsatzes oder vom Abschluss eines Rechtsgeschäftes (Kaufzwang) abhängig ist;

deren Ausgang nicht vom Zufall, sondern überwiegend von der Geschicklichkeit der Teilnehmer abhängt;

bei denen kein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird.

Unzulässig sind demgegenüber Wettbewerbe und Gewinnspiele jeder Art, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes (Kaufzwang) teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Umständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt. Bei derartigen Spielen handelt es sich um lotterieähnliche Veranstaltungen im Sinne von Artikel 43 Ziffer 2 der Lotterieverordnung.

Die Finanzierung der Übermittlung von Wettbewerbsdokumenten (Transportkosten), wie zum Beispiel die Telefongebühr für das Anfordern der Wettbewerbsformulare oder das Porto für die Einsendung einer Lösung gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als Kaufzwang. Anders verhält es sich aber, wenn für die Teilnahme z.B. eine SMS an eine Mehrwertnummer versandt oder eine Telefonnummer mit Extragebühr (sogenannter Anbieteranteil) gewählt werden muss. Zu beachten ist auch, dass Teilnehmern, welche mittels Gratisteilnahme am Wettbewerb teilnehmen, exakt dieselben Gewinnmöglichkeiten eingeräumt werden müssen wie denjenigen Teilnehmern, die durch Leistung eines Einsatzes oder mittels Abschluss eines Rechtsgeschäftes am Wettbewerb teilnehmen. Diese chancengleiche Gratisteilnahmemöglichkeit muss für den durchschnittlichen Teilnehmer auch jederzeit erkennbar sein.

Wer in der Schweiz illegale Wettbewerbe oder Gewinnspiele durchführt, muss mit der Erstattung einer Strafanzeige durch die Comlot rechnen. Weiter riskiert der Teilnehmer die Beschlagnahme und Einziehung seiner Einsätze und allfälliger Gewinne durch die Strafverfolgungsbehörde.


Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig (Artikel 47 des Lotteriegesetzes). Rechtsauskünfte der Comlot binden die Strafverfolgungsbehörden nicht.

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