Lotterien sind gemäss Definition des Geldspielgesetzes Geldspiele, die einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder eine ähnliche Prozedur ermittelt wird.

Es gilt zu unterscheiden:


Grosslotterien


Diese dürfen gemäss interkantonalem Recht nur durch die Swisslos (auf dem Gebiet der deutsch- und italienischsprachigen Schweiz) sowie durch die Loterie Romande (in der französischsprachigen Schweiz) durchgeführt werden.

Die beiden Lotteriegesellschaften bieten über unterschiedliche Vertriebskanäle vielfältige Lotterien an. Abgesehen vom Schweizer Zahlenlotto «Swiss Lotto» und «Euro-Millions» stehen der Schweizer Bevölkerung an den Verkaufsstellen (Kiosken, Poststellen etc.) und über die Internet-Spiel-Plattformen der Lotteriegesellschaften auch Rubbellose und andere Lotteriespiele zur Verfügung. In den meisten Kantonen existieren zudem in einzelnen Gastgewerbebetrieben elektronisch angebotene Lotterieprodukte. So kann in verschiedenen Bars und Restaurants der Deutschschweiz «Subito!» oder in der Romandie an den Touchscreengeräten «Loterie Electronique» gespielt werden.


Grosslotterien werden durch die Gespa bewilligt und beaufsichtigt.

Lottoschein
Kleinlotterien


Diese dürfen weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden und werden durch die (inner-)kantonal zuständigen Behörden bewilligt und beaufsichtigt.

Einsätze und Gewinnmöglichkeiten sind bei diesen Veranstaltungen von Bundesrechts wegen begrenzt. Kleinlotterien können zur Finanzierung einzelner Anlässe von überregionaler Bedeutung ausnahmsweise auch in anderen Kantonen angeboten werden, wenn diese dazu ihr Einverständnis erteilen (Art. 34 Abs. 4 BGS). Diesfalls ist neben der kantonalen Bewilligung eine Genehmigung der Gespa notwendig. Zu der Kategorie der Kleinlotterien gehören auch die Tombolas oder Lottos. Dabei handelt es sich um Lotterien, bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Unterhaltungsanlass erfolgen. Die Gewinne dürfen ausschliesslich aus Sachpreisen bestehen und die Summe aller Einsätze beträgt maximal 50‘000 Franken. Tombolas und Lottos sind in einigen Kantonen ohne Bewilligung durchführbar.

Hinweis

Es empfiehlt sich, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Kleinlotterien und Tombolas bei den für das Lotteriewesen in den einzelnen Kantonen zuständigen Behörden abzuklären. 

Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden finden Sie auf folgender Liste:

Die Reineträge aus Lotterien müssen vollumfänglich gemeinnützigen Zwecken zukommen (Art. 106 Abs. 6 BV).

 

Ein Teil der Spielereinsätze wird in Form von Spielgewinnen wieder an die Spieler ausbezahlt. Mit dem restlichen Ertrag (sogenannter Bruttospielertrag) werden vorab die Betriebskosten der Veranstalter gedeckt. Während die Veranstalterinnen von Geschicklichkeitsspielen frei über den erwirtschafteten Reingewinn verfügen können, wird der Reingewinn der Lotteriegesellschaften von Gesetzes wegen für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales, Sport und Umwelt verwendet.

 

Ein Teil dieser Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten wird über die zuständigen Verteilorgane für die Förderung des Schweizer Sports verwendet. Der Grossteil fliesst jedoch in die einzelnen Kantone, wo sie nicht in die Staatsrechnung einfliessen oder für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen verwendet werden dürfen. In den meisten Kantonen wurden zu diesem Zweck sog. Lotteriefonds oder Sportfonds errichtet.

 

Die Aufsicht über die kantonalen Verteilorgane wird nicht durch die Gespa wahrgenommen, sondern innerkantonal sichergestellt. Entsprechend verfügt die Gespa im Bereich der Mittelverwendung auch nicht über Verfügungsrechte oder andere (Zwangs-)Instrumente. Von Bundesrechts wegen hat die Gespa jedoch den Auftrag, jährlich einen Bericht über die Verwendung der Reingewinne aus den Grossspielen zugunsten gemeinnütziger Zwecke durch die Kantone zu veröffentlichen (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS), dies erstmals im Jahr 2020 für das Berichtsjahr 2019. Der Bericht sowie die von den Kantonen eingereichte(n) Excel-Maske(n) sind unter Publikationen und Erhebungen zu finden.

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